Skip to main content

MIETWAGENDIENST mit FAHRER

1) Definition:
Unter Mietwagendienst mit Fahrer versteht man den Abschluss eines Beförderungsvertrages und somit die entgeltliche Anmiete eines Fahrzeug mit Fahrer wird und zwar für eine gewisse Strecke (Fahrt) oder für eine gewisse Zeit (Reise).
Für die Ausübung dieser Tätigkeit muß man im Besitz der vorgeschriebenen Konzession/Lizenz/Ermächtigung sein.

2) Leistungsumfang:
Die Leistung beinhaltet die entgeltliche zur Verfügungstellung eines Fahrzeuges samt Fahrer für die Durchführung einer Fahrt oder Reise, sprich Beförderung.
Die jeweiligen speziellen Leistungen werden von Fall zu Fall bei Auftragserteilung und –bestätigung genau definiert (z. B. Notwendigkeit von Kindersitzen…) und jeweils schriftlich den spezifischen Anfragen zugeschnitten und erhalten mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung seitens des Vermieters Gültigkeit und Wirksamkeit.
Von der Leistung ausgeschlossen sind auf jeden Fall die Beaufsichtigung der Gäste (unabhängig davon ob minder- oder volljährig), Tiere und Sachen/Gepäck sowie sämtliche andere Leistungen die über die Durchführung der Beförderung hinausgehen (z. B.: Einreise-, Visa-, Zollbestimmungen usw.).
Der Vermieter behält sich ausdrücklich evtl. Änderungen der Leistung vor falls diese auf objektive Gründe zurückzuführen sind; Leistungsänderungen seitens des Gastes bzw. Auftraggebers unterliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

3) Bezahlung/Tarif:
Das Entgelt für den Dienst wird direkt zwischen dem Vermieter und dem Gast schriftlich vereinbart und festgesetzt und unterliegt der schriftlichen Bestätigung seitens des Vermieters.
Falls keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung bei Erhalt der Rechnung (und somit Fälligkeit „bei Sicht“) durchzuführen; bei Zahlungsverzug kommen die gesetzlichen Verzugszinsen ab Rechnungsdatum zur Anwendung.
Bei Durchführung einer mehrtägigen Fahrt oder Reise ist bei Auftragsbestätigung eine Anzahlung zu entrichten.
Falls nichts anderes vereinbart, sind im Entgelt auch der Benzinpreis, Autobahn- und Mautgebühren, Parkgebühren inbegriffen; ausgeschlossen sind auf jeden Fall Extramautgebühren (z.B. Hochalpenstraßen), die Eintrittstaxen in die Städte, die Spesen betreffend die Übernachtung und Verpflegung des Fahrers.

Bei Änderung des Benzinpreises von 10 % und mehr erfolgt eine verhältnismäßige prozentuelle Anpassung des Entgeltes.

4) Rücktritt vom Vertrag:
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Grundangabe, ist aber verpflichtet nachstehende Entschädigung an den Vermieter zu zahlen, sowie den Vermieter auf jeden Fall vollkommen schadlos zu halten, falls er eine höhere Einbuße beweisen kann:
30 – 15 Tage: 10 %
15 Tage – 8 Tage: 20 %
7 Tage bis 1 Tag vor Fahrtantritt 50 %
weniger als 24 Stunden: 80 %.
Der Vermieter, kann bei berechtigten Gründen, vom Vertrag unentgeltlich zurücktreten.

5) Haftung:
Der Vermieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Beförderungsvertrages und erklärt dahingehend über eine entsprechende Versicherung zu verfügen.
Auf jeden Fall ist die Haftung und evtl. Schadenersatzpflicht des Vermieters und/oder Fahrers auf den dreifachen anteilsmäßigen Beförderungspreis beschränkt.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, an Personen oder Sachen, die auf ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Fahrgastes zurückzuführen sind sowie jene die auf höhere Gewalt oder Zufall usw. zurückzuführen sind.
Für den Fall der Verspätung (z. B.: dadurch wird der Flug verpasst) haftet der Vermieter nur für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit; auf keinen Fall haftet der Vermieter für den Fall der höheren Gewalt (Stau,…) oder des Zufalles, Verspätung des Fahrgastes bei der Abfahrt oder ähnlichem, bei technischen Defekt des Fahrzeuges usw.
Bei Transfers und ähnlichem wird der Vermieter eine angemessene Abfahrtzeit vorschlagen die auch evt. Staus usw. Rechnung trägt, so dass für die Ankunft am Flughafen usw. bereits eine angemessene Tolleranzzeit einkalkuliert ist – sollte trotzdem der Transfer nicht pünktlich am Zielort ankommen und dadurch z.B. der Flug verpasst werden, kann der Vermieter dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

6) Verhalten des Fahrgastes:
Die Fahrgäste sind verpflichtet dem Gesetz (Gurtpflicht,..) und den Anweisungen des Fahrers (und sonstigem Personal des Vermieters) strikt Folge zu leisten. Wer sich nicht an diese Weisungen hält, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden ohne jeglichen Anspruch, auch nicht auf Rückerstattung des bezahlten Preises. Weder der Fahrer noch die anderen Fahrgäste noch das Fahrzeug und/oder Dritte dürfen in Gefahr gebracht werden.
Alkohol, Drogenkonsum, Rauchen usw. ist strikt untersagt; der Fahrer kann berechtigt Fahrgäste, die betrunken sind usw. von der Beförderung ausschließen bzw. nicht in das Fahrzeug einsteigen lassen.
Dasselbe gilt bei Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Fahrgast, der zudem den Schaden ersetzten muss und vorbehaltlich der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung.
Sollte durch ein Fehlverhalten des Fahrgastes dem Fahrer oder Vermieter eine Strafe auferlegt werden, so muß diese vom Fahrgast oder Besteller ersetzt werden.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten für den Fahrer müssen strikt befolgt und eingehalten werden, ohne dass die Fahrgäste dahingehend irgendwelche Rechte haben.

Außerordentliche Reinigungsspesen werden zusätzlich zum Fahrtenpreis in Rechnung gestellt. 

7) Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für jegliche Streitigkeit, die in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag auftritt, verpflichten sich die Parteien den Dienst der Mediationsstelle der Handelskammer von Bozen in Anspruch zu nehmen (Verfahrensklausel – „condizione di procedibilitá“) und nur für den Fall, dass dort keine Lösung gefunden werden sollte, kann die gerichtliche Klage eingebracht werden, und hierzu wird als Gerichtsstand das Friedensgericht in Meran bzw. das Landesgericht in Bozen – Außenstelle Meran für zuständig vereinbart und erklärt.
Der Beförderungsvertrag unterliegt dem italienischen Gesetz (ital. ZGB, Staats-, Regional- und Landesgesetzen).

8) Datenschutz (privacy):

Die Parteien erklären im Sinne des Ges. Nr. 675/96 und nachfolgenden Änderungen, dass die Daten nur in Verbindung mit der Durchführung dieses Beförderungsvertrages verwendet werden und der Fahrgast/Auftraggeber erklärt sich damit voll einverstanden.

__________________           ___________________
der Auftraggeber                    der Vermieter

Im Sinne und nach Maßgabe des Art. 1341 und ff. ZGB erklärt der Auftraggeber folgende Klauseln genau gelesen und verstanden zu haben und vorbehaltslos anzunehmen und zu akzeptieren: 3,4,5,6,7.

__________________           ___________________
der Auftraggeber                    der Vermieter

Bozen, den ____________

 

WICHTIG (Verordnung (EU) Nr. 524/2013)
Plattform der EU-Kommission für die Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
E-Mail: info@ultental-reisen.it